... das größte Dorf Österreichs
Solche Beträge werden manchmal bei Abschluss des Mietvertrags für den dadurch entstandenen Aufwand von der Vermieterin/dem Vermieter oder der Hausverwaltung verlangt. Es gibt dafür aber keine gesetzliche Grundlage.
Nach mehreren Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs (OGH) sind solche Forderungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) verboten und ungültig, da diese Kosten zur ordentlichen Verwaltung eines Hauses gehören und von der Mieterin/dem Mieter durch die Zahlung der Betriebskosten abgegolten werden.
Unterliegt der Mietgegenstand dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) und werden solche Beträge verlangt und bezahlt, so können sie zurückgefordert werden. Nähere Informationen zu Behörden und Beratungsstellen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Alleinerziehung
An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Arten von Beschäftigung
Aufenthalt
Bauen
Erben und Vererben
Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht (bisher: Sachwalterschaft)
Führerschein
Geburt
Gesetzliche Neuerungen
Gewalt in der Familie
Grundbuch
Heirat
Kfz
Kinderbetreuung
Menschen mit Behinderungen
Pension
Pflege
Scheidung
Staatsbürgerschaft
Strafregister
Todesfall
Umzug