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Wer als Lehrling in einem Lehrverhältnis ausgebildet wird, hat das Recht auf ein angemessenes "Lehrlingseinkommen", das monatlich ausbezahlt werden muss. Die Höhe ist normalerweise im Kollektivvertrag der jeweiligen Branche festgelegt.
Die genaue Höhe des Lehrlingseinkommens hängt vom Beruf ab. Sie steigt jährlich, d.h. im zweiten Lehrjahr bekommt der Lehrling mehr als im ersten usw. Außerdem besteht auch Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Lehrlinge sind unfall-, kranken- und arbeitslosenversichert, und die Lehrzeit wird auch für die spätere Pension angerechnet.
Da das Lehrlingseinkommen niedriger als das Gehalt für Fachkräfte ist, fällt in der Regel keine oder nur wenig Einkommensteuer an.
Bei Fragen zur genauen Höhe des Lehrlingseinkommens im gewählten Lehrberuf steht die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung oder es besteht die Möglichkeit, sich im Online Berufslexikon des (→ AMS) ausführlich darüber zu informieren.
Lehrlingseinkommen (→ AK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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